Zwischen: Vermio, vertreten durch Armin Riedl, Geschäftsführer — nachfolgend „Vermio" —
und: dem sich registrierenden Unternehmen — nachfolgend „Auftraggeber" —
wird nachfolgende Auftragsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung") geschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand & Leistungsumfang
Vermio erbringt im Auftrag des Auftraggebers Personalvermittlungsleistungen. Dies umfasst die Identifikation, Vorauswahl und Präsentation geeigneter Kandidaten für vom Auftraggeber gemeldete offene Stellen auf Basis eines KI-gestützten Matching-Verfahrens sowie eines Netzwerks verifizierter Recruiter (nachfolgend „Recruiter").
Vermio schuldet keinen bestimmten Vermittlungserfolg. Die Leistungspflicht von Vermio beschränkt sich auf die sorgfältige Bearbeitung des Auftrags sowie die Vorstellung qualifizierter Kandidaten nach bestem Wissen und Gewissen.
§ 2 Provision & Erfolgsvergütung
Die Vergütung von Vermio erfolgt ausschließlich im Erfolgsfall. Als Erfolg gilt der Abschluss eines Arbeits- oder Dienstleistungsvertrags zwischen dem Auftraggeber und einem durch Vermio vorgestellten Kandidaten.
Provisionshöhe: Es gilt das im Einzelauftrag oder auf der Vermio-Plattform kommunizierte Provisionsmodell. Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt die Provision 15 % des vereinbarten Bruttojahresgehalts (bei Fixgehalt) bzw. des vereinbarten Jahresäquivalents (bei variablen Vergütungsmodellen).
Die Provision ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber und Kandidat. Vermio stellt nach Meldung der Einstellung eine ordentliche Rechnung aus.
Bei Sondervergütungen, Boni oder Nebenleistungen, die im ersten Anstellungsjahr gewährt werden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.
§ 3 90-Tage-Garantie
Verlässt ein durch Vermio vermittelter Kandidat das Unternehmen des Auftraggebers innerhalb von 90 Tagen nach Arbeitsantritt aus eigenem Verschulden oder auf eigene Initiative (Eigenkündigung oder außerordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen), so stellt Vermio kostenfrei einen Ersatzkandidaten vor.
Die Garantie entfällt, wenn:
- die Kündigung durch den Auftraggeber veranlasst wurde (betriebsbedingt, verhaltensbedingt durch Auftraggeber),
- der Auftraggeber den gemeldeten Einstellungstermin, das Gehalt oder den Tätigkeitsbereich nachträglich einseitig geändert hat,
- der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht (§ 5) nicht nachgekommen ist.
Der Anspruch auf Ersatzvermittlung ist einmalig pro Stelle und Kandidat. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Provision besteht nicht.
§ 4 Umgehungsverbot & Vertragsstrafe
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kandidaten, die durch Vermio oder einem durch Vermio beauftragten Recruiter vorgestellt wurden, ausschließlich über Vermio einzustellen.
Eine Einstellung des vorgestellten Kandidaten ohne Zahlung der vereinbarten Provision — gleichgültig ob direkt, über Dritte oder zeitverzögert — stellt eine Umgehung dieser Vereinbarung dar.
Bei Verstoß gegen das Umgehungsverbot ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine Vertragsstrafe in Höhe von
150 % des vereinbarten Bruttojahresgehalts des eingestellten Kandidaten, mindestens jedoch EUR 10.000,–
zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch von Vermio angerechnet. Das Recht auf Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
Das Umgehungsverbot gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum der erstmaligen Vorstellung des Kandidaten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung, insbesondere:
- Rückmeldung zu vorgestellten Kandidatenprofilen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang;
- Mitteilung des Ergebnisses von Vorstellungsgesprächen innerhalb von 3 Werktagen nach dem Gesprächstermin;
- unverzügliche Meldung einer Einstellung an Vermio, spätestens am Tag der Vertragsunterzeichnung mit dem Kandidaten;
- Bereitstellung vollständiger und wahrheitsgemäßer Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile.
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten berechtigt Vermio, die laufende Bearbeitung des Auftrags zu suspendieren, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
§ 6 Datenschutz (DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kandidaten durch Vermio erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Vermittlungstätigkeit).
Kandidatendaten werden dem Auftraggeber ausschließlich im Rahmen des bestehenden Vermittlungsauftrags übermittelt. Der Auftraggeber ist als eigenverantwortlicher Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen und verpflichtet sich, die übermittelten Kandidatendaten:
- ausschließlich für die Besetzung der gemeldeten Stelle zu verwenden,
- nicht an Dritte weiterzugeben,
- nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu löschen.
Für die eigene Verarbeitung der Daten (Unternehmensdaten des Auftraggebers) durch Vermio gilt die Datenschutzerklärung von Vermio (Datenschutzerklärung).
§ 7 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen — insbesondere Kandidatendaten, Vergütungsstrukturen, Unternehmensstrategien und Recruitingprozesse — streng vertraulich zu behandeln und weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzugeben.
Diese Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
§ 8 Laufzeit & Kündigung
Diese Vereinbarung tritt mit der Aktivierung des Unternehmensaccounts durch Vermio in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich (E-Mail genügt) gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Provisionsansprüche von Vermio für Vermittlungen, die vor dem Kündigungszeitpunkt initiiert wurden, bleiben von einer Kündigung unberührt.
§ 9 Gerichtsstand & Anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist München. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 10 Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.
Stand: April 2026 · Vermio, München